TRB Chemedica AG wehrt sich im Eilverfahren erfolgreich vor Sozialgericht gegen pauschale Negativaussagen des IGeL-Monitors zu Hyaluronsäure-Injektionen
Sozialgericht München untersagt dem Medizinischen Dienst Bund (Betreiber des IGeL-Monitors) sieben konkrete Aussagen zur Hyaluronsäure-Therapie bei Arthrose.
Die TRB Chemedica AG stoppt mit einer einstweiligen Anordnung in erster Instanz unbelegte Aussagen zu fehlendem Nutzen und deutlich erhöhten Risiken für schwerwiegende Nebenwirkungen intraartikulärer Hyaluronsäure-Therapien. Auf entsprechenden Antrag des Unternehmens hat das Sozialgericht München den Medizinischen Dienst Bund (Betreiber des IGeL-Monitors) im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, sieben konkrete Aussagen zu Hyaluronsäure-Injektionen bei Kniegelenksarthrose nicht weiter zu verbreiten. Entsprechende Inhalte müssen zudem von der Internetseite des IGeL-Monitors entfernt werden.
In seinem Beschluss vom 14. August 2026, Aktenzeichen S 59 KR 167/26 ER, gelangt das Gericht zu der Beurteilung, dass die erfolgten Bewertungen durch den sog. IGeL-Monitor unhaltbar sind und „inhaltlich schwerwiegenden Bedenken“ unterliegen. Konkret geht es insbesondere um Aussagen, wonach Hyaluronsäure-Injektionen keinen Nutzen hätten, klinisch bedeutungslos seien und gleichzeitig mit einem deutlich erhöhten Risiko für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse einhergingen.
Das Gericht sieht die Hersteller entsprechender Hyaluronsäure-Präparate durch die negativen Bewertungen und Empfehlungen des IGeL-Monitors in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Veröffentlichungen beeinflussten gezielt die Entscheidungen von Patientinnen und Patienten und veränderten dadurch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen. Dem Medizinischen Dienst Bund fehle es für das „Informationshandeln“ an der für die Grundrechtseingriffe erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Darüber hinaus äußert das Sozialgericht erhebliche inhaltliche Bedenken an „pauschalen und undifferenzierten Warnungen“ vor dem Einsatz intraartikulärer Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- und Hüftgelenksarthrose, wie der Medizinische Dienst Bund diese mit dem IGeL-Monitor vorgenommen habe. Die Behauptung, aufgrund der Studienlage stehe fest, dass Hyaluronsäure-Injektionen nichts nützten beziehungsweise ihr Nutzen grundsätzlich klinisch bedeutungslos sei, sieht das Gericht als unhaltbar an. Nach Auffassung des Gerichts schließen auch neuere Studien nicht aus, dass Hyaluronsäure-Injektionen in bestimmten Fällen einen klinisch relevanten Nutzen erbringen können.
Ebenso setzt sich das Gericht kritisch mit den Aussagen zu einem angeblich deutlich erhöhten Schadensrisiko auseinander. Es bemängelt unter anderem, dass verschiedene wissenschaftliche Ergebnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und eine sachgerechte Abwägung gegenüber den Risiken anderer Behandlungsoptionen fehle.
Der MD Bund hat angekündigt, Beschwerde gegen die gerichtlichen Verbote einzulegen. Darüber wird sodann das Landessozialgericht zu befinden haben.
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. August 2026 trägt das Aktenzeichen S 59 KR 167/26 ER und ist online verfügbar.